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Selbsthilfeförderung durch gesetzliche Krankenkassen

 

Gesetzliche Neuregelung: Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V

Der Gesetzgeber gibt den gesetzlichen Krankenkassen vor, Selbsthilfe zu fördern. Grundlage ist § 20c Sozialgesetzbuch V (SGB V). Krankenkassen und Krankenkassenverbände sind verpflichtet,

Selbsthilfegruppen,

Selbsthilfeorganisationen und

Selbsthilfekontaktstellen zu fördern.

Gefördert werden sie, wenn sie sich die gesundheitliche Prävention oder Rehabilitation von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und sich zu einem Thema treffen, das im Verzeichnis der anerkannten Krankheiten für die Selbsthilfeförderung aufgeführt ist.

Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.

Vorgesehen ist ein Betrag von 0,55 Euro pro Versicherten (Ausgangsjahr 2007), der regelmäßig angepasst wird. Mit der unbedingten Förderverpflichtung soll die vollständige Mittelverausgabung in der festgelegten Höhe sichergestellt werden.

Vorgegeben ist ein Aufteilung der finanziellen Unterstützung in zwei Förderwege:

 

1        Gemeinschaftsförderung

 

Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände auf Bundes-, Landes- und Ortsebene die Selbsthilfe gemeinschaftlich über Fonds.

In den Topf der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung sollen mindesten die Hälfte der gesetzlich vorgegebenen Gesamtmittel zur Selbsthilfeförderung einfließen (mindestens also 0,275 € pro Versicherten)

Diese Unterstützung soll als pauschale Förderung vergeben werden. Mit Pauschalförderung ist eine Bezuschussung der Grundbedarfe der Selbsthilfe unabhängig von konkreten Einzelprojekten gemeint.

Einzelheiten zur Ausgestaltung dieses Förderstranges finden sich in den

„Rahmenvorgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung der Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V“

An den Beratungen zur Umsetzung der Rahmenvorgaben und über die Mittelvergabe aus diesen Fonds sind Vertreter der Selbsthilfe zu beteiligen. Zumindest auf Bundes- und auf Landesebene wird es hierzu Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen unter Beteiligung der Selbsthilfe geben.

Nicht verausgabte Fördermittel - sowohl aus dem Fonds als auch aus der Individualförderung – werden ins Folgejahr übertragen und sollen im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung verausgabt werden. Sie bleiben somit der Gemeinschaftsförderung erhalten

 

Hier finden Sie die Ansprechpartner der Krankenkassen auf Landesebene in Berlin.

 

2        Kassenindividuelle Förderung

 

Jenseits der Gemeinschaftsförderung können Gruppen, Organisationen und (bedingt) auch Kontaktstellen einen Antrag auf Projektförderung bei den einzelnen Krankenkassen stellen.

Dafür gelten die Gemeinsamen und einheitlichen Fördergrundsätze aus dem Jahr 2006.

Aber leider konnten sich die Einzelkassen nicht darauf verständigen, gemeinsame und einheitliche Antragsformulare zu verwenden. So können die Vorlagen einzelner Kassen von einander abweichen.

Angesichts einer sich verändernden Landschaft der Krankenkassen (Fusionen und regionale Zusammenschlüsse) ist es für die Selbsthilfe eigentlich eine Zumutung hier die jeweils angemessenen Partner zu finden.

Hier finden Sie die Ansprechpartner der Kassen für die Einzelförderung in Berlin.

  

Rechtliche Grundlagen der Selbsthilfeförderung

nach § 20 c SGB V

  

Die neue Vorschrift des § 20 c SGB V lautet wie folgt:

 (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -organisationen , die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegung des Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder; bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertretung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.

  (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung erfolgen.

 (3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 der Vierten Buches anzupassen. Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort des Versicherten aufzubringen. Mindestens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung aufzubringen. Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemeinschaftsförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen.

 

Fördergrundlage

 

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben die Spitzenverbände der Krankenkassen unter Beteiligung der Selbsthilfe „Gemeinsame und einheitliche Grundsätze“ erarbeitet.Sie machen Vorgaben zu den Inhalten der Selbsthilfe-Förderung, zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereichen.

In den Grundsätzen wird auch definiert, was Pauschal- und was Projektförderung ist.

Diese „gemeinsamen und einheitlichen Grundsätze" gelten sowohl für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung als auch für die kassenindividuelle Förderung nach § 20 c SGB V.

Im Jahr 2008 sollen diese Grundsätze der gesetzlichen Neuregung angepasst werden.

 

 

Beteiligung der Selbsthilfe

„Die Vertretung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen ist zu beteiligen“.  Auf Bundesebene sind das:

 Analog dazu wurden Gremien in den Ländern gebildet.

 

 Anträge und Förderverfahren

 

 Bundesorganisationen der Selbsthilfe wenden sich an die Kassen auf Bundesebene

  

Für die Förderung von Bundesorganisationen der Selbsthilfe haben die Spitzenverbände der Krankenkassen unter Beteiligung der Selbsthilfe eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.

Hinweise und Formulare für die Beantragung der Selbsthilfeförderung auf Bundesebene für das Antragsverfahren 2008 (Anlage 1 und Anlage 2)

finden Sie im Gemeinsamen Rundschreiben

Ansprechpartner der Kassen auf Bundesebene

Ansprechpartner der Selbsthilfe auf Bundesebene

 Antragsfrist: 31. Dezember des Vorjahres

 

 

Selbsthilfeförderung auf Landesebene

 

Die in den „gemeinsamen und einheitlichen Grundsätzen" und in den „Rahmenempfehlungen" vorgegebenen Regelungen zur Selbsthilfeförderung gelten auch für die Landesebene.

Auch auf der Landesebene ist zwischen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung und der kassenindividuellen Förderung zu unterscheiden.

Antragsformulare für die Gemeinschaftsförderung in Berlin

gibt es für Landesorganisationen der Selbsthilfe und Kontaktstellen

sowie für Selbsthilfegruppen

 

Ansprechpartner der Kassen auf Landesebene

Ansprechpartner der Selbsthilfe auf Landesebene

 

 Antragsformulare für kassenindividuelle Förderung sind bei den Einzelkassen zu erfragen.

 Antragsfrist Landesebene:           31. Januar des laufenden Jahres

 

 

 

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